Masernschutzgesetz

Alle unsere Eltern haben bereits eine Mail mit Infos und Merkblättern erhalten. Hier haben wir zusätzlich die wichtigsten Infos für Sie zusammengestellt:

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention („Masernschutzgesetz“) wurde am 14. November 2019 vom Bundestag beschlossen und tritt zum 1. März 2020 in Kraft. Es enthält folgende Regelungen:

1. Schüler*innen und Kinder sowie Beschäftigte in Schulen und Kindertageseinrichtungen müssen vor ihrer Aufnahme in die Einrichtung den Nachweis erbringen, dass Impfschutz gegen Masern besteht, entweder durch Vorlage des Impfpasses oder durch ärztliche Bescheinigung (§ 20 Abs. 8 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Eine Ausnahme besteht, wenn eine Impfunverträglichkeit oder eine Immunität gegen Masern ärztlich bescheinigt ist (§ 20 Abs. 8 Satz 4). Die Impfpflicht gilt nicht für Beschäftigte, die vor dem 31. Dezember 1970 geboren sind.

2. Schulen und Kindertageseinrichtungen sind als sogenannte Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 IfSG verpflichtet, das örtliche Gesundheitsamt unter Angabe der personenbezogenen Daten der Betroffenen zu benachrichtigen, wenn für einen Schüler oder eine Schülerin bzw. ein Kind in der Kindertageseinrichtung kein ausreichender Nachweis der Masernimpfung erbracht wird (§ 20 Abs. 9 IfSG). Diese Pflicht trifft nach dem Gesetzeswortlaut alle Schulen und Kindertageseinrichtungen, auch die in freier Trägerschaft.

3. Kindertageseinrichtungen dürfen Kinder, die den Nachweis des ausreichenden Impfschutzes nicht erbracht haben, nicht aufnehmen. (§ 34 Abs. 10 b IfSG)

4. Für Schulen gibt es – wegen der bestehenden Schulpflicht – eine solche Regelung nicht. Das heißt: auch schulpflichtige Schüler/innen ohne ausreichenden Impfschutz können aufgenommen werden, müssen aber dem Gesundheitsamt gemeldet werden.

5. Bei Kindern, Schülerinnen oder Schülern sowie Mitarbeitenden, die am 1. März 2020 bereits in eine der genannten Einrichtungen aufgenommen wurden, gilt die Verpflichtung, bis zum
31. Juli 2021 eine Bescheinigung vorzulegen. Wird der Masernschutz oder die Impfunverträglichkeit bis dahin nicht nachgewiesen oder tritt der Masernschutz erst später ein, ist das Gesundheitsamt zu informieren.

Die Fristenregelung bis zum 31. Juli 2021 trifft auf alle Kinder und Schülerinnen und Schüler zu, die sich derzeit bzw. am 31.07.2021 noch in unserem Kinderhaus/Nest oder an unserer Schule befinden. Ein Nachweis kann wie in Ziffer 1 dargestellt über die Vorlage des Impfpasses oder eine ärztliche Bescheinigung erfolgen.

Wenn der Nachweis nicht (oder noch nicht vollständig) bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorgelegt wird und bis dahin auch keine ärztliche Bescheinigung über eine Impfunverträglichkeit vorliegt, müssen wir leider von Gesetzes wegen unverzüglich das Gesundheitsamt darüber benachrichtigen. Dieses kann Maßnahmen zur Durchsetzung der Impfpflicht gegen Sie ergreifen, gegebenenfalls z. B. Bußgelder verhängen.

Da wir als Träger verpflichtet sind, den erfolgten Nachweis zu dokumentieren, werden wir eine Kopie des vorgelegten Dokumentes anfertigen und zu den Vertragsunterlagen nehmen.

Selbstverständlich beachten wir auch bei diesen Unterlagen die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz.

Hier können Sie zu Ihrer Information ein Merkblatt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für Eltern und Erziehungsberechtigte sowie zum Nachweis der Masern-Impfungen oder Masern-Immunität herunterladen.